Mai 30 2008
OLG Hamm: Hinweis auf ´Verkauf nur an Gewerbetreibende´ nicht in AGB verstecken
Nur Verbraucher können sich auf das Widerrufsrecht des § 312d BGB berufen, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. B2B-Verkäufe (business-to-business-Verkäufe) nur zwischen Händlern berechtigen nicht zum Widerruf. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Aussage, es werde nur an Gewerbetreibende, Händler o. ä. verkauft genügt aber nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts. Im Ergebnis muss ein Unternehmer der also nicht ausdrücklich und gut sichtbar auf den Verkauf nur an andere Händler hinweist, eine Widerrufsbelehrung auf seiner Internet-Seite haben.
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