Mrz 16 2008
LG Arnsberg – Keine Abwehr gegen Anmeldung bei Internet-Auktion unter fremdem Namen (Namensanmassung)
LG Arnsberg, Urteil v. 22.12.2004, Az. 4 O 313/04 – Kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch trotz Namensanmaßung. (LS. d. Bearbeiters)
Anm.: Angesichts der Schutzrechts des Namens aus § 12 BGB und der hier im Sachverhalt geschilderten Umstände kommt das Gericht zu einer der Sache nach befremdlichen Entscheidung. (se)
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Unterlassung im Zusammenhang mit Geschäften, die auf der Internetplattform “www.eBay.de” getätigt wurden. Unter der vorgenannten Internetadresse können Dritte nach Einrichtung eines Verkäufernamens Waren jeglicher Art anbieten und verkaufen. Hiervon hat ein Herr N. X.-I. mit Wohnsitz in I. Gebrauch gemacht, wobei dieser jedoch eine entsprechende Personenanmeldung unter dem Namen und der Anschrift des Klägers vornahm. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Herrn X.-I. erfolgte nicht. Im Sommer / Herbst 2003 tätigte der Vorgenannte unter dem Namen und den Adressdaten des Klägers und unter dem frei wählbaren Verkäufernamen “I.” verschiedene Geschäfte. Dabei wurden von verschiedenen dritten Käufern Waren bezahlt, die durch den unter dem Namen des Klägers handelnden Verkäufer X.-I. jedoch nicht geliefert wurden. In der Folgezeit gaben die Käufer auf der oben genannten Internetplattform verschiedene Bewertungen über den unter dem Namen des Klägers agierenden X.-I. ab. Auch wurden insgesamt vier Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Als Bewertungsprofil erschien am 14.11.2003 unter dem Verkäufernamen “I.”: “Achtung Betrüger! I. = nicht der echte I. L. aus T.! Achtung! Betrüger! Anzeige läuft!”. In der Folgezeit wurde der entsprechende Eintrag unter dem Mitgliedsnamen “I.” dahingehend geändert, dass nunmehr der Eintrag erfolgte: “Das Mitglied I. möchte die erhaltenen Bewertungskommentare nicht veröffentlichen”. Auch dieser Eintrag ist zwischenzeitlich ebenso wie der gesamte Benutzername “I.” gelöscht worden. Der Kläger behauptet, ihm seien aufgrund der Ermittlungsverfahren Kosten wegen anwaltlicher Beauftragung in Höhe von 1.019,93 Euro entstanden, die von seiner Rechtsschutzversicherung nicht getragen würden. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass ihm ein angemessener Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 5.000,00 Euro zusteht. [...]
Entscheidung:
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Schadensersatz – oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu. Ungeachtet der Frage der Passivlegitimation der Beklagten folgt ein etwaiger Anspruch für den Kläger nicht aus § 12 BGB. Soweit hier eine Namensanmaßung gegeben sein könnte, ist diese allenfalls durch den Herrn X.-I. erfolgt, nicht aber durch die Beklagte. Die Beklagte betreibt – eine Passivlegitimation unterstellt – allenfalls eine Namensnennung mit vermeintlich unrichtigen Aussagen. Eine solche Handlung fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 12 BGB (Palandt, § 12 Rn. 20).
Eine Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 824 BGB. Bereits der Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, da ein Anspruch auf Verbreitung jeglicher Informationen unter dem Begriff “I.” nicht hinreichend bestimmt ist. Darüber hinaus setzt der Tatbestand des § 824 BGB die Verbreitung von unwahren Tatsachen voraus. Eine solche Verbreitung ist durch die Aufnahme des Bewertungsprofils “Achtung Betrüger! I. L. ist nicht der echte I. L. aus T. …” nicht erfolgt. Denn insoweit liegt lediglich eine Verbreitung von wahren Tatsachen vor. Durch diese Aussage wird klar gemacht, dass der “echte I. L. aus T.”, nämlich der Kläger, nicht identisch ist mit derjenigen Person, die unter seinem Namen betrügerische Geschäfte betreibt. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass er aus dem Dorf S. stamme, denn dieses stellt lediglich ein Stadtteil von T. dar. Die Aussage ist danach objektiv wahr, so dass der Tatbestand des § 824 BGB nicht erfüllt ist. Dies gilt umso mehr zum jetzigen Zeitpunkt, da nach vollständiger Löschung des Mitgliednamens keinerlei Tatsachen mehr verbreitet werden.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn X.-I. hatte, liegen nicht vor. Eine allgemeine Pflicht zur Überprüfung der dargestellten Daten besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nach Kenntnis von den Tätigkeiten des Herrn X.-I. diesem noch die Internetplattform zur Verfügung stellte, liegen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Ungeachtet des Umstandes, das bereits der Höhe nach der Eintritt eines entsprechenden Schadens nicht nachgewiesen ist, hat die Beklagte nach den vorstehenden Erörterungen auch bereits dem Grunde nach keinen Tatbestand erfüllt, der einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.
Aus gleichem Grunde kann ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht festgestellt werden.
Tags: Anmeldung, Bewertung, Ermittlungsverfahren, Online-Auktionen, Schadensersatz, Unterlassung, Urteile, Verbraucherschutz, Verkäufername
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