Aug 17 2006

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OLG Frankfurt: Streitwert bei Fehler im Widerruf und Impressum 5000,- EUR

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.08.2006, 6 W 117/06
- 5.000,- EUR sind ein angemessener Streitwert bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 III Nr. 1 UWG wegen fehlender Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung.

Nach Auffssung des erkennenden Gerichts sind die “beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen.”

Der angemessene Streitwert liegt bei 5.000,- EURO

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