Monatsarchiv für Dezember 2008

Dez 31 2008

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LG Berlin: Textform bei Widerrufsbelehrung (Amazon-Marketplace)

LG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07 – Ein Angebot auf  Amazon-Marketplace stellt regelmäßig eine Aufforderung an den Nutzer dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail zustande. Ist der E-Mail eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, findet die Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluss statt und bleibt es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB . Die Belehrung in einer E-Mail entspricht dem Erfordernis der Textform des § 126b BGB.

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Dez 05 2008

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Märkische Allgemeine: eBay-Betrug mit 20.000 Euro Schaden

Wieder einmal bereichtet eine Zeitung (Märkische Allgemeine vom 22.11.2008) von einem Gerichtsverfahren, bei dem gutgläubige Besteller bei eBay nie Ware gesehen haben. Innerhalb ca. eines Monats solen 20 Kunden neue Plasmafernseher und Laptops im Wert von 20.000,- EUR bestellt haben, ohne Ware zu erhalten. Der Beschuldigte will die Verkäufe für eine Firma AR Medien vermittelt haben. Diese soll dem Arbeitslosen durch eine Werbemail angeboten haben, Ware für die Frma über eBay zu verkaufen. Der verschuldete Beschuldigte sain einer angebotenen Beteiligung von 40% eine Chance, seine Finanzen in den Griff zu bekommen. Doch diese Zusagen sollen mündlich erfolgt sein.

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Dez 04 2008

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OLG Brandenburg: Freigabe eines eBay-Mitglieder-Accounts nach Sperrung

Red. Leitsatz: Die allgemeine Berufung auf § 4 der AGB von eBay reicht nicht aus, um eine Sperrung eines mitgliedsaccounts zu begründen. Ein gesperrtes Mitglied kann im Eilrechtsschutz die Freischaltung des Zugangs erwirken.
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2008 (2 O 369/08) abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „…” für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin eBay International AG Zweigniederlassung Deutschland, Albert-Einstein-Ring 2 – 6, 14532 Kleinmachnow.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

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Dez 01 2008

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PayPal Phishing-Warnung soll Schaden verhindern

Ganze drei Monate soll eine fehlerhafte Adresse bei Bestätigungen des Zahlvorgangs durch die eBay-Tochter PayPal versendet worden sein. Dies berichtet ein Artikel auf gulli.com vom 21.11.2008 mit Verweis (via ecommerce-journal.com, thx!). Angesichts der zahlreichen Phishingversuche ist diese später Warnung bedauerlich. In dem Artikel heißt es:

Bei den offiziellen E-Mails zur Bestätigung des Zahlvorgangs ist der eBay-Tochter ein grober Fehler unterlaufen. Anstelle auf die eigene Webseite zu verweisen, wurde die Adresse secure.uninitialized.real.error.com angegeben. Insgesamt soll der Fehler über zwei Monate existent gewesen sein. Erst jetzt wurde der falsche Link durch den ursprünglich gedachten ersetzt. Besonders im Bezug auf die häufig stattfindenden Phishing-Versuche erscheint dieser Fehler als grob fahrlässig.

Sollte sich der Empfänger der elektronischen Post für das Klicken auf den Link entscheiden, so wird er nur auf eine nicht existierende Webseite weitergeleitet. Dadurch entsteht für die PayPal-Kunden kein unmittelbarer Schaden. Anders hätte sich die Geschichte jedoch entwickeln können, wenn die Betreiber von error.com andere und betrügerische Absichten im Sinn gehabt hätten. Schließlich hätte das Abfangen der Login-Details keine größere Schwierigkeit dargestellt, besonders wenn der Absender auf diese Seite verlinkt. Die Betreiber von error.com konnten sich das Zustandekommen der Verlinkung nicht erklären.

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